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   OLG Karlsruhe, 05.04.2006 - 7 U 189/05   

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https://dejure.org/2006,30206
OLG Karlsruhe, 05.04.2006 - 7 U 189/05 (https://dejure.org/2006,30206)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 7 U 189/05 (https://dejure.org/2006,30206)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. April 2006 - 7 U 189/05 (https://dejure.org/2006,30206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    VOB-Vertrag: Auslegung einer unklaren Leistungsbeschreibung bezüglich der Art der zu verwendenden Pflastersteine

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderung von restlichem Werklohn aus einem von der Streithelferin für die Beklagte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschriebenen Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Auslegung von Leistungsbeschreibungen; Auslegung eines Vertragsangebotes ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistungsänderung oder nicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung einer unklaren Leistungsbeschreibung (IBR 2006, 664)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1946 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Baden-Baden, 12.07.2005 - 1 O 321/04

    Nachtragsvergütung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2006 - 7 U 189/05
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12.07.2005 -1 O 321/04 -im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:1.
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2006 - 7 U 189/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gerichts ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung zu differenzieren, ob die Überprüfung des ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung ihren Schwerpunkt im tatsächlichen Bereich, also bei der Feststellung des Erklärungstatbestands sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständnis der Vereinbarung von Bedeutung sind, liegt oder im normativen Bereich, in dem die festgestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrittene Rechtsfolgen zu würdigen sind und dadurch der Inhalt des Vertrags rechtlich näher zu bestimmen ist, was eine Anwendung des materiellen Rechts gem. § 546 ZPO ist (BGH, Urteil vom 14.07.2004 -VII ZR 164/03 -NJW 2004, 2751, 2752).
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